Satzung
S a t z u n g
des Kinder- und Jugendringes Landkreis Leipzig e. V.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins
1.1. Der Verein führt den Namen „Kinder- und Jugendring Landkreis Leipzig“ (nachfolgend KJR genannt).
1.2. Er soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.
1.3. Der Sitz des Vereins befindet sich in Bad Lausick.
§ 2 Zweck und Aufgaben des KJR
2.1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.
2.2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: - die Förderung und Weiterentwicklung der Kinder-, Jugend-, Jugendverbands- und Jugendsozialarbeit (nachfolgend Jugendarbeit).
2.3. Der KJR ist eine freiwillige, parteipolitisch unabhängige und konfessionell ungebundene Vereinigung, welche in gegenseitiger Anerkennung und Achtung der Eigenständigkeit aller Mitgliedsorganisationen deren Interessen sowie die aller Kinder und Jugendlichen im Landkreis Leipzig gegenüber Öffentlichkeit, Vertretungskörperschaften und Behörden vertritt. Er hat unter anderem folgende Aufgaben:
a) Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der Zusammenarbeit unter den Jugendlichen des Landkreises und mit Jugendlichen anderer Länder, Regionen, Städte;
b) Abgabe von Stellungnahmen zu jugendpolitischen und gesellschaftlichen Fragen;
c) Feststellung und Förderung der Interessen der Jugendlichen des Landkreises, um an der Lösung von Jugendproblemen mitzuwirken;
d) Vertretung der Interessen der Jugendlichen des Landkreises gegenüber der Öffentlichkeit, den kommunalen und anderen Entscheidungsgremien und das Anstreben der Mitbestimmung der Jugendlichen bei allen sie betreffenden Fragen;
e) Einflussnahme auf die Verteilung von Mitteln für die Jugendarbeit;
f) Planung, Förderung und Durchführung von gemeinsamen Aktionen und Veranstaltungen sowie die Koordinierung der Jugendarbeit im Landkreis, unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips;
g) Förderung und Sicherung von Jugendarbeit sowie deren Einrichtungen, in Ausnahmefällen durch Betrieb derselben;
h) Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Jugendarbeit und Unterstützung örtlicher Jugendringe;
i) Angebote von Aus- , Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für haupt- und ehrenamtlich in der Jugendarbeit Tätige.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1. Der KJR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2. Der KJR ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3. Die Mittel des KJR dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3.5. Rücklagen können gebildet werden (nach ABO § 58 Nr. 6/7). Beim Ausscheiden von Mitgliedern besteht kein Anspruch an das Vermögen des KJR.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1. Ordentliche Mitglieder im KJR können juristische Personen und Zusammenschlüsse von natürlichen Personen werden, sofern sie auf dem Gebiet der Jugendarbeit im Landkreis Leipzig tätig sind.
Mitglieder können sein: Jugendclubs und -gruppen, Vereine, Initiativen, Projekte und Jugendeinrichtungen, sowie Verbände und Träger, soweit sie nicht durch ihre Einrichtungen vertreten sind.
Jedes Mitglied muss über eine gültige Satzung, eine Ordnung und/oder ein Programm verfügen, wonach die Jugendarbeit konkret, zielgerichtet und abrechenbar gestaltet wird.
4.2. Eine Person oder ein Zusammenschluss kann nicht Mitglied werden, wenn sie bzw. er oder ihre bzw. seine Mitgliedsvereine bzw. deren Akteure einer extremistischen, fremdenfeindlichen oder rassistischen Gruppierung oder Partei angehören oder in diesem Sinne tätig sind oder durch Kundgabe rassistischer oder ausländerfeindlicher Gesinnung aufgefallen sind und seitens des Mitgliedsvereins keine Aktivitäten zur Beseitigung dieses Zustandes getroffen werden.
4.3. Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist beim Vorstand einzureichen. Dieser bedarf der Schriftform und muss eine Interessenbekundung zur aktiven Mitarbeit im KJR sowie einen Ansprechpartner mit Postzustelladresse enthalten. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft.
4.4. Über die Aufnahme in den KJR entscheidet der Vorstand.
4.5. Die Mitgliedschaft ist freiwillig, sie verpflichtet jedoch, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen und die Rechte und Pflichten als Mitglied wahrzunehmen.
4.6. Jedes Mitglied ist dieser Satzung und deren Ordnungen verpflichtet.
§ 5 Fördermitgliedschaft
5.1. Eine natürliche oder juristische Person kann schriftlich einen Antrag auf Fördermitgliedschaft stellen. Voraussetzungen für eine Fördermitgliedschaft sind die Anerkennung der Satzung und das Bekenntnis zum Grundgesetz. Zum Aufnahmeverfahren gilt § 4 dieser Satzung.
5.2. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, jedoch kein Antrags- und Stimmrecht. Fördermitglieder haben keine weiteren Rechte, es sei denn, diese Satzung sieht ausdrücklich etwas anderes vor.
5.3. Für das Ende der Fördermitgliedschaft gilt § 6.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1. Eine Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Verlust der Rechtsfähigkeit bzw. Auflösung.
6.2. Ein Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten zum Jahresende zu erklären.
6.3. Kommt ein Mitglied trotz mehrmaligen Aufforderungen seinen Verpflichtungen im KJR nicht nach oder handelt es zum Schaden des KJR, kann es vom Vorstand aus dem KJR ausgeschlossen werden. Zum Ausschluss kann es auch kommen, wenn Mitgliedsvereine bzw. deren Akteure einer extremistischen, fremdenfeindlichen oder rassistischen Gruppierung oder Partei angehören oder in diesem Sinne tätig sind oder durch Kundgabe rassistischer oder ausländerfeindlicher Gesinnung aufgefallen sind und seitens des Mitgliedsvereins keine Aktivitäten zur Beseitigung dieses Zustandes getroffen werden.
6.4. Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung des Mitgliedsvereins. Über die Auflösung ist der Vorstand des KJR zeitnah zu informieren.
§ 7 Die Organe des KJR
7.1. Die Organe des KJR sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Des Weiteren kann der KJR sich nach Maßgabe der Mitgliederversammlung und/oder des Vorstandes Arbeitsgremien schaffen.
7.2. Alle Tätigkeiten in den Organen des KJR sind ehrenamtlich. Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen ist möglich.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
8.1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschließende Organ des KJR. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
8.2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugestellt, wenn es an die letzte, vom Mitglied des KJR schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
8.3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, ausgenommen sind Satzungsänderungen, da diese einer 2/3 Mehrheit unterliegen.
8.4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
b) Beschlussfassung zu Satzungsänderungen, Ordnungen und Richtlinien,
c) Beschlussfassung zu Anträgen von Mitgliedern und Vorstand,
d) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
e) Bestätigung des Hauhaltsplanes,
f) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
g) Auflösung des KJR.
8.5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn es der Vorstand oder ein Drittel aller Mitglieder verlangt.
8.6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist mindestens ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der Vorstand
9.1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und bis zu vier Beisitzern.
9.2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
9.3. Der Vorstand leitet den KJR auf Grund der Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Rahmen dieser Satzung und des sonst geltenden Rechts. Zur Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben kann der Vorstand hauptamtliche Kräfte einsetzen.
9.4. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
9.5. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein neues Mitglied kommissarisch berufen. Eine ordentliche Nachwahl muss zur nächsten Mitgliederversammlung erfolgen.
9.6. Der Vorstand ist ermächtigt, selbst an Stelle der Mitgliederversammlung die Satzung zu ändern, wenn bei der Anmeldung zum Vereinsregister das Registergericht die eingereichte Satzung in einer Zwischenverfügung beanstandet und eine Änderung notwendig ist, damit der Verein eingetragen werden kann.
9.7. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
§ 10 Mitgliedschaft
10.1. Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der KJR eine Geschäftsordnung.
10.2. Von den Mitgliedern können Mitgliedsbeiträge und/oder Umlagen erhoben werden. Die Erhebung und die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Eine Umlage darf maximal bis zu einer Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags erhoben werden.
10.3. Der KJR gibt sich eine Finanzordnung.
10.4. Zur Kontrolle der Finanzen des KJR werden für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer gewählt. Diese führen mindestens einmal jährlich eine Revision durch. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und müssen nicht Mitglieder des KJR sein.
10.5. Der KJR gibt sich eine Wahlordnung.
§ 11 Auflösung des KJR und Verwendung des Vermögens
11.1. Die Auflösung des KJR kann nur auf einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Liquidatoren, welche die Vereinsgeschäfte beenden.
11.2. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Jugendamt des Landkreises Leipzig, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung ist mit ihrer Verabschiedung am 28.10.2009 bindend für ihre Mitglieder und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
*Zugunsten der Lesbarkeit wird in der Satzung ausschließlich die maskuline Form verwendet.
Brandis, 28.10.2009
*Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Grimma erfolgte am 11.12.2009 unter VR1124.


